BGH - Urteil vom 17.05.2002
V ZR 149/01
Normen:
BGB § 164 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1602
DNotZ 2002, 866
MDR 2002, 1111
NJW 2002, 2863
NZM 2002, 664
WM 2002, 2342
ZMR 2002, 683
ZNotP 2002, 310
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Bückeburg,

Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen für die Vertragsparteien

BGH, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen V ZR 149/01

DRsp Nr. 2002/9731

Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen für die Vertragsparteien

»Die in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht, zur Durchführung und etwaigen Ergänzung des Vertrags erforderlichen Erklärungen für die Vertragsparteien abzugeben, berechtigt nicht dazu, die vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatarischen Sondernutzungsrechts zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 164 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in L., das er 1993 in Wohnungseigentum aufteilte. Hierdurch entstand u.a. der im Wohnungseigentumsgrundbuch des Amtsgerichts S. von L. Band ... Blatt ... eingetragene Miteigentumsanteil von 22/100 an dem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an der im Teilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Wohnung verbunden ist.