BayObLG - Beschluss vom 26.05.2004
2Z BR 56/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 2 S. 2 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 213
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2768/03
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen II 31/02

Umfang der materiellen Rechtskraft eines im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschlusses - Gebot der Streitvermeidung

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 56/04

DRsp Nr. 2004/12462

Umfang der materiellen Rechtskraft eines im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschlusses - Gebot der Streitvermeidung

»1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschlusses ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann bei zerstrittenen Wohnungseigentümern die Pflicht folgen, ihre Rechte so auszuüben, dass Streit fördernde Begegnungen vermieden werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 2 S. 2 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Gründe: