LG Köln - Urteil vom 23.06.1994
1 S 3/94
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 107
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 208 C 362/93

Umfang der Straßenreinigungs- und Räumpflicht

LG Köln, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 1 S 3/94

DRsp Nr. 2001/7484

Umfang der Straßenreinigungs- und Räumpflicht

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Räumung der Straße und Zuwegungen bei Schnee und Eis geht nicht weiter als eine öffentlich-rechtliche, in einer Straßenreinigungssatzung festgehaltene Räumpflicht. Heißt es dort, daß bei Schnee oder Eis nach 20.00 Uhr Maßnahmen zur Räumung bis 07.00 Uhr am nächsten Morgen abgeschlossen sein müssen, so besteht keine Pflicht, noch um 22.30 Uhr die Wege schnee- und eisfrei zu halten.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg. Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht gegeben.