BayObLG - Beschluß vom 25.05.1998
2Z BR 87/98
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
WuM 1998, 616
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11105/97
AG Nürnberg 1 UR II 143/97 ,

Umfang der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung eines Dachgartens durch einen Wohnungseigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht für den von ihm errichteten Dachgarten eingeräumt wurde

BayObLG, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 87/98

DRsp Nr. 1998/16245

Umfang der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung eines Dachgartens durch einen Wohnungseigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht für den von ihm errichteten Dachgarten eingeräumt wurde

»Wird einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem von ihm errichteten Dachgarten eingeräumt und als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch die Vereinbarung eingetragen, daß ihm die Instandhaltung und Instandsetzung des Dachgartens obliegt, so erstreckt sich diese Verpflichtung insbesondere auf die im Zusammenhang mit der Errichtung des Dachgartens angebrachte Blechwanne mit Entwässerungssystem.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 5.

Nach Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1981 errichteten die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen Dachgarten, der einen Zugang nur von der Wohnung Nr. 5 hat. In diesem Zusammenhang wurde eine Blechwanne mit einem Entwässerungsrohr angebracht.

Im Jahr 1991 wurde dem Eigentümer der Wohnung Nr. 5 das Sondernutzungsrecht an dem Dachgarten eingeräumt und vereinbart, daß ihm die Instandhaltung und Instandsetzung des Dachgartens obliege. Die Vereinbarung ist als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.