Der Beteil. zu 1 war Miteigentümer eines Wohnungseigentums in der Wohnungseigentumsanlage, die insgesamt aus 6 Wohnungseinheiten besteht. Der Beteil. zu 2 ist Verwalter dieser Wohnungseigentumsanlage und war gleichfalls Mitglied der Gemeinschaft.
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