OLG Hamm - Beschluß vom 23.06.1994
15 W 76/94
Normen:
RVO § 545 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)221b-c
WE 1994, 378
Wohnungseigentümer 1995, 34

Umfang der Verwalterpflichten

OLG Hamm, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 15 W 76/94

DRsp Nr. 1995/9286

Umfang der Verwalterpflichten

»1. Beschließen die Wohnungseigentümer, eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung in Eigenleistung durchzuführen, so gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Verwalters, denjenigen Miteigentümer, der die handwerkliche Durchführung der Arbeiten gegen Zahlung einer Vergütung und Erstattung des Materialaufwands aus Gemeinschaftsmitteln übernimmt, auf die Möglichkeit hinzuweisen, freiwilligen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 545 RVO zu begründen.2. Der Miteigentümer, der bei Ausführung der Arbeiten einen Unfall erleidet, kann deshalb von dem Verwalter keinen Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Verletztenrente beanspruchen.«

Normenkette:

RVO § 545 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der Beteil. zu 1 war Miteigentümer eines Wohnungseigentums in der Wohnungseigentumsanlage, die insgesamt aus 6 Wohnungseinheiten besteht. Der Beteil. zu 2 ist Verwalter dieser Wohnungseigentumsanlage und war gleichfalls Mitglied der Gemeinschaft.