KG - Urteil vom 13.01.2003
8 U 238/01
Normen:
BGB § 554 ; BGB § 284 ; BGB § 286 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 131
Vorinstanzen:
KG Berlin - 34 O 492/00 - 30.03.2001,

Umfang des Kündigungsfolgeschadens; Ersatz der Bewirtschaftungskosten (Verwaltungskosten); Dauer des Schadensersatzes bei Optionsmöglichkeit

KG, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 238/01

DRsp Nr. 2003/15763

Umfang des Kündigungsfolgeschadens; Ersatz der Bewirtschaftungskosten (Verwaltungskosten); Dauer des Schadensersatzes bei Optionsmöglichkeit

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Mieter dem Vermieter den aus einer berechtigten außerordentlichen Kündigung nach § 554 BGB entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Der Mieter schuldet demnach die ausgefallenen Mietzinsraten, zu ersetzen ist der Nettomietzins in Höhe des vereinbarten Grundmietzinses zuzüglich der Verwaltungskosten und der Instandsetzungs- und Instandhaltungspauschale. 2. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin ist darin, dass eine Verwaltungspauschale nicht mit dem Nachmieter vereinbart worden ist, nicht zu sehen, v.a. wenn die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie den marktüblichen Mietzins ausgehandelt hat.

Normenkette:

BGB § 554 ; BGB § 284 ; BGB § 286 ;

Tatbestand:

Mit der Berufung greift die Beklagte das am 30. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin teilweise an. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

Für den Zeitraum Februar bis Juni 2000 könne die Klägerin die Instandhaltungspauschale und die Verwaltungskosten nicht verlangen, weil der Klägerin insoweit ein Schaden nicht entstanden sei.