Mit der Berufung greift die Beklagte das am 30. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin teilweise an. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
Für den Zeitraum Februar bis Juni 2000 könne die Klägerin die Instandhaltungspauschale und die Verwaltungskosten nicht verlangen, weil der Klägerin insoweit ein Schaden nicht entstanden sei.
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