OLG Köln - Beschluß vom 07.06.1996
16 Wx 88/96
Normen:
BGB § 906 § 1004 ; FGG § 28 Abs. 2 ; NachbG NW § 47 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)276a-b
OLGReport-Köln 1996, 233
WuM 1996, 640

Umfang des Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

OLG Köln, Beschluß vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 88/96

DRsp Nr. 1997/6591

Umfang des Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

»1. Das einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet mangels näherer Regelung die Befugnis, Sträucher und Bäume anpflanzen und wachsen lassen zu dürfen. Führt die Bepflanzung zu spürbaren Beeinträchtigungen eines anderen Miteigentümers, kann dieser die Beseitigung der störenden Pflanzen/Pflanzenteile von dem Sondernutzungsberechtigten verlangen (hier: Rückschneiden einer am Haus gepflanzten, hochgewachsenen Schwarzkiefer).«2. Ein Anspruch auf Beseitigung der weniger als 4 Meter von der Außenwand des Gebäudes entfernt stehenden Schwarzkiefer ist nach nachbarrechtlichen Vorschriften nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Baum schon mehr als sechs Jahre an der betreffenden Stelle steht.

Normenkette:

BGB § 906 § 1004 ; FGG § 28 Abs. 2 ; NachbG NW § 47 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 Satz 2 ;

Sachverhalt: