BGH - Urteil vom 15.06.1988
VIII ZR 316/87
Normen:
AbzG § 6 ; BGB § 433, § 535 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1622
BGHR AbzG § 6 Leasing 4
BGHR BGB § 535 Leasing 7
BGHZ 104, 392
DRsp I(130)279c-d
MDR 1988, 954
NJW 1988, 2463
WM 1988, 1122
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Umgehung des AbzG durch Möglichkeit des Erwerbs von Lieferanten einer Leasingsache

BGH, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 316/87

DRsp Nr. 1992/2421

Umgehung des AbzG durch Möglichkeit des Erwerbs von Lieferanten einer Leasingsache

»Sagt der Lieferant eines Leasinggegenstandes (hier: EDV-Anlage) dem am Erwerb interessierten Leasingnehmer zu, nach Ablauf der Vertragsdauer eines - vom Lieferanten vermittelten - Finanzierungsleasingvertrages könne er das Leasingobjekt von ihm erwerben, und ermöglicht der Leasinggeber das dadurch, daß er dem Lieferanten ein Rückkaufsrecht einräumt, so handelt es sich bei dem Leasingvertrag um ein Umgehungsgeschäft gemäß § 6 AbzG

Normenkette:

AbzG § 6 ; BGB § 433, § 535 ;

Tatbestand:

Die Firma pS Gerätevertrieb GmbH in Bad M (künftig Firma P.) vertreibt Computer und Software von IBM an Ärzte und setzt dabei Handelsvertreter ein, von denen sie verlangt, daß diese die Vorführgeräte auf eigene Kosten erwerben. Vertretern, die für die Anschaffung kein Geld haben, vermittelt sie die Finanzierung. Der Beklagte war im Jahre 1985 daran interessiert, als Vertreter für die Firma P. zu arbeiten. Am 14. Oktober 1985 beauftragte er die Firma P., zwischen ihm und der Klägerin den Abschluß eines Leasingvertrages über einen IBM-Geschäftscomputer zu vermitteln. In dem vom Beklagten und der Firma P. unterschriebenen Vermittlungsantrag heißt es unter anderem: