AG Zwickau - Urteil vom 20.10.2000
2 C 264/00
Normen:
BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)769c
NJW-RR 2001, 1018
NZM 2001, 467

Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten): Kostenlast bei Leerstand

AG Zwickau, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 2 C 264/00

DRsp Nr. 2004/1715

Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten): Kostenlast bei Leerstand

Die auf leer stehende Wohnung entfallenden Betriebskosten hat grundsätzlich der Vermieter selbst zu tragen. Eine Ausnahme kann bei den Kosten der Müllabfuhr und der Wasserversorgung gemacht werden, sofern sie wohnungs- bzw. personenbezogen abgerechnet werden. Sind keine Wasseruhren vorhanden, so ist bei den Kosten der Wasserversorgung ein Abschlag von 10 % zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in den leer stehenden Wohnungen Wasser entnommen wurde.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; MHG § 4 ;

Hinweise:

Zum Leerstandsrisiko bei der Umlage von Betriebskosten vgl. auch die bislang unveröffentlichte Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil - 4 U 51/89 - 22.8.1990, WuM 2001, 343).

Fundstellen
DRsp I(133)769c
NJW-RR 2001, 1018
NZM 2001, 467