BayObLG - Beschluss vom 15.04.2004
2Z BR 71/04
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 263
NZM 2004, 834
ZMR 2004, 688
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11486/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 814/02

Ungültigkeit eines Beschlusses über ein Verbot von Parabolantennen

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 71/04

DRsp Nr. 2004/7344

Ungültigkeit eines Beschlusses über ein Verbot von Parabolantennen

»1. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden.2. Ein Eigentümerbeschluss, der grundsätzlich ein generelles Verbot von Parabolantennen ausspricht, Ausnahmeregelungen aber aus "verfassungsrechtlichen Gründen" vorsieht, ist wegen fehlender Bestimmtheit auf Anfechtung für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 25.6.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresabrechnung 2001 genehmigt und zu TOP 7 folgender Beschluss gefasst wurde: