BayObLG - Beschluß vom 28.10.1998
2Z BR 116/98
Normen:
WEG § 26, § 28 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 377
WuM 1999, 189
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4352/97
AG Nürnberg 1 UR II 152/96 ,

Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 116/98

DRsp Nr. 1999/753

Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

»1. Betrifft der Mangel eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nur einen selbständigen Abrechnungsposten, so ist der Eigentümerbeschluß nur insoweit für ungültig zu erklären.2. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung ist nicht für ungültig zu erklären, wenn nicht der Anfangsbestand aller Gemeinschaftskonten ausgewiesen ist; dann besteht nur ein Ergänzungsanspruch.3. Bleibt ein Raum, der an die Wärme- und Warmwasserversorgung angeschlossen ist, bei der Verteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer unberücksichtigt, ist der Eigentümerbeschluß nur hinsichtlich der Einzelabrechnungen zu dem selbständigen Abrechnungskosten Heizung und Warmwasser für ungültig zu erklären.4. Der Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung wegen Mängeln der Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt wird.«

Normenkette:

WEG § 26, § 28 ;

Gründe: