BGH - Urteil vom 08.10.2003
XII ZR 329/00
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 287
ZMR 2004, 248
Vorinstanzen:
KG,

Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages zur Überlassung einer Gewerbefläche

BGH, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 329/00

DRsp Nr. 2003/16097

Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages zur Überlassung einer Gewerbefläche

Wer sich in einem Gewerberaummietvertrag verpflichtet hat, bei Bedarf dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzstandort zur Verfügung zu stellen, übernimmt das Risiko der Erfüllbarkeit dieser Verpflichtung. Ist der Vermieter hierzu nicht in der Lage, so führt sein Unvermögen nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Mietvertrages.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe einer vor ihrer Kaufhalle gelegenen Standfläche, die sie mit Vertrag vom 23. März 1994 an die Beklagte zum Betrieb eines mobilen Imbißstandes vermietet hat. Im Hinblick auf die von der Klägerin beabsichtigte Neugestaltung des gesamten Kaufhallengeländes trafen die Parteien in § 15 des Mietvertrages folgende Vereinbarungen:

§ 15 Standortentwicklung

Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter beabsichtigt, das gesamte Kaufhallen- bzw. Gaststättengelände zu entwickeln, d.h. Neu-, Um- oder Anbauten vorzunehmen.

Im Falle der Standortentwicklung der Kaufhalle bzw. der Gaststätte ist der K. berechtigt, eine vorübergehende Verlagerung des Standortes auf dem Grundstück zu verlangen. K.