I.
Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Dreifamilienhauses; der Antragsgegner zu 1 ist zugleich Verwalter der Anlage.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung, zu der ein Balkon gehört. Im Jahr 2001 wurde das Balkongeländer instand gesetzt. Dafür entstanden Kosten von insgesamt 4820 DM = 2.464,43 EUR.
Die Teilungserklärung bestimmt in § 4 unter Wiederholung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum insbesondere den "Innenbelag und die sonstigen Innenteile der Wohnungen, Balkone und Loggien, sowie die von einem Wohnungseigentümer allein benutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen bis zu deren Einmündung in die gemeinschaftlich benutzten Hauptstränge" sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum insbesondere die Bodenplatten und Abschlussmauern oder Geländer von Balkonen.
Die in § 5 der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung trifft in Nr. 6 folgende Regelung:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|