BayObLG - Beschluss vom 26.02.2004
2Z BR 273/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 112
WuM 2004, 427
ZfIR 2004, 881
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 19/03
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 72/02

Unselbständige Anschlussbeschwerde bei Beschlussanfechtung

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 273/03

DRsp Nr. 2004/5478

Unselbständige Anschlussbeschwerde bei Beschlussanfechtung

»Mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags nicht mehr angegriffen werden (wie KG WuM 1991, 367).«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Dreifamilienhauses; der Antragsgegner zu 1 ist zugleich Verwalter der Anlage.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung, zu der ein Balkon gehört. Im Jahr 2001 wurde das Balkongeländer instand gesetzt. Dafür entstanden Kosten von insgesamt 4820 DM = 2.464,43 EUR.

Die Teilungserklärung bestimmt in § 4 unter Wiederholung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum insbesondere den "Innenbelag und die sonstigen Innenteile der Wohnungen, Balkone und Loggien, sowie die von einem Wohnungseigentümer allein benutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen bis zu deren Einmündung in die gemeinschaftlich benutzten Hauptstränge" sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum insbesondere die Bodenplatten und Abschlussmauern oder Geländer von Balkonen.

Die in § 5 der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung trifft in Nr. 6 folgende Regelung: