BFH - Urteil vom 26.06.1992
III R 83/91
Normen:
EStG §§ 33, 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2282
BFHE 169, 44
BStBl II 1993, 212
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 26.06.1992 - Aktenzeichen III R 83/91

DRsp Nr. 1996/11590

Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

»1. Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. 2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33 a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die ... 1968 geborene Tochter der Kläger und Revisionskläger (Kläger) leidet seit ihrer Geburt an Neurodermitis und Asthma. Nachdem sie bereits mehrere Asthmakuren auf Norderney und in Davos durchgeführt hatte, besuchte sie ab August des Streitjahres (1985) ein Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel (N). Die Notwendigkeit dieser Umschulung hatte der zuständige Amtsarzt bestätigt. In seiner Bescheinigung hatte er die Erwartung ausgesprochen, daß sich durch den Schulwechsel nicht nur der Schulbesuch regelmäßiger gestalten werde, sondern gleichzeitig auch das Asthmaleiden langfristig günstig beeinflußt werde.