I. Die ... 1968 geborene Tochter der Kläger und Revisionskläger (Kläger) leidet seit ihrer Geburt an Neurodermitis und Asthma. Nachdem sie bereits mehrere Asthmakuren auf Norderney und in Davos durchgeführt hatte, besuchte sie ab August des Streitjahres (1985) ein Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel (N). Die Notwendigkeit dieser Umschulung hatte der zuständige Amtsarzt bestätigt. In seiner Bescheinigung hatte er die Erwartung ausgesprochen, daß sich durch den Schulwechsel nicht nur der Schulbesuch regelmäßiger gestalten werde, sondern gleichzeitig auch das Asthmaleiden langfristig günstig beeinflußt werde.
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