BayObLG - Beschluß vom 16.04.1998
2Z BR 61/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 133
WuM 1999, 657
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 222/97
AG Passau 1 UR II 28/97 ,

Unterlassungsanspruch gegen von den Wohnungseigentümern gebilligte Bauvorhaben

BayObLG, Beschluß vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 61/98

DRsp Nr. 1998/8132

Unterlassungsanspruch gegen von den Wohnungseigentümern gebilligte Bauvorhaben

»1. Ein Unterlassungsanpruch gegen ein bestimmtes Bauvorhaben ist derzeit unbegründet, wenn das Bauvorhaben von den Wohnungseigentümern gebilligt worden ist, der Eigentümerbeschluß angefochten worden ist und eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag noch nicht vorliegt.2. Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es einem Wohnungseigentümer gestattet ist, auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil einen Wintergarten zu errichten, beeinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Erstellung eines solchen Wintergartens erforderlichen und vom Wohnungseigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit drei Wohnungen.