»Die AntrSt. und die AntrG. sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die vor etwa zehn Jahren von einer Bauherrengemeinschaft errichtet worden war. Von einem der Bauherren, einer Bauträgerfirma, erwarben die AntrG. als Miteigentümer gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.2.1983 eine Wohnung, die im Mai 1983 von ihnen bezogen wurde. ... Erst am 21.1.1987 vereinbarten die Miteigentümer des Grundstücks die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG. Der Begründungsvertrag mit Gemeinschaftsordnung wurde am 20.10.1987 im Grundbuch eingetragen; die AntrG. wurden am 1.7.1988 als Miteigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|