BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993
2Z BR 49/93
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)195a

Unterscheidung zwischen der Bauherrenphase und der Zeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 49/93

DRsp Nr. 1993/3601

Unterscheidung zwischen der Bauherrenphase und der Zeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Jahresabrechnung

»Ein Eigentümerbeschluß, der die Abrechnung für das Kalenderjahr, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist, ohne Unterscheidung zwischen der Bauherrenphase und der Zeit der Wohnungseigentümergemeinschaft billigt, ist nicht nichtig.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;

»Die AntrSt. und die AntrG. sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die vor etwa zehn Jahren von einer Bauherrengemeinschaft errichtet worden war. Von einem der Bauherren, einer Bauträgerfirma, erwarben die AntrG. als Miteigentümer gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.2.1983 eine Wohnung, die im Mai 1983 von ihnen bezogen wurde. ... Erst am 21.1.1987 vereinbarten die Miteigentümer des Grundstücks die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG. Der Begründungsvertrag mit Gemeinschaftsordnung wurde am 20.10.1987 im Grundbuch eingetragen; die AntrG. wurden am 1.7.1988 als Miteigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.