BayObLG - Beschluss vom 12.07.2001
2Z BR 92/01
Normen:
FGG § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 2; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2897/01
AG München 481 UR II 968/00 WEG ,

Unverschuldete Unkenntnis über Form und Frist bei Belehrung in früherem Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 92/01

DRsp Nr. 2001/12527

Unverschuldete Unkenntnis über Form und Frist bei Belehrung in früherem Verfahren

»Unverschuldet in Unkenntnis über Form und Frist für die sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ist trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung ein Beteiligter regelmäßig nicht, wenn er bereits in einem früheren Verfahren durch das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich auf das Formerfordernis für das Rechtsmittel hingewiesen worden war.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 2; WEG § 45 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im Jahr 1997 hatte eine Fachfirma in dieser Wohnanlage, auch in der Wohnung des Antragsgegners, Fenster- und Türelemente ausgetauscht. An den ausgewechselten Fensterelementen traten Mängel auf, die in einem vom Antragsgegner eingeleiteten Beweissicherungsverfahren festgestellt wurden. Im Zuge der Nachbesserung sollten auch in der Wohnung des Antragsgegners Arbeiten durchgeführt werden. Zu einer dazu notwendigen-terminlichen Absprache mit diesem kam es trotz längeren Schriftwechsels nicht.