I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im Jahr 1997 hatte eine Fachfirma in dieser Wohnanlage, auch in der Wohnung des Antragsgegners, Fenster- und Türelemente ausgetauscht. An den ausgewechselten Fensterelementen traten Mängel auf, die in einem vom Antragsgegner eingeleiteten Beweissicherungsverfahren festgestellt wurden. Im Zuge der Nachbesserung sollten auch in der Wohnung des Antragsgegners Arbeiten durchgeführt werden. Zu einer dazu notwendigen-terminlichen Absprache mit diesem kam es trotz längeren Schriftwechsels nicht.
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