I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die aus einem Vorder- und einem Hinterhaus besteht. In einem Nachtrag zur Teilungserklärung ist bestimmt, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, einschließlich Rücklage, Betriebskosten und Verwaltungskosten für beide Häuser getrennt abgerechnet werden. In der Vergangenheit wurde deswegen über kostenverursachende Maßnahmen von beiden Hausgemeinschaften getrennt abgestimmt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|