OLG Köln - Beschluß vom 14.04.2000
16 Wx 17/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1019
OLGReport-Köln 2000, 391
WuM 2000, 507
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 178/99
AG Köln, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 266/98

Unwirksamer Zweitbeschluss

OLG Köln, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 17/00

DRsp Nr. 2000/8065

Unwirksamer Zweitbeschluss

Hat eine Teileigentümergemeinschaft auf Antrag eines betroffenen Sondereigentümers wirksam im Rahmen ihrer sich aus der Teilungserklärung ergebenden Kompetenzen eine bauliche Maßnahme beschlossen, mit der der in der Teilungserklärung vorgesehene Zustand erstmals hergestellt wurde, so entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie diesen Beschluß aus Kostengründen wieder aufhebt.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die aus einem Vorder- und einem Hinterhaus besteht. In einem Nachtrag zur Teilungserklärung ist bestimmt, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, einschließlich Rücklage, Betriebskosten und Verwaltungskosten für beide Häuser getrennt abgerechnet werden. In der Vergangenheit wurde deswegen über kostenverursachende Maßnahmen von beiden Hausgemeinschaften getrennt abgestimmt.