I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 16. Oktober 2007 verkündete Teilurteil der Zivilprozessabteilung 15 des Amtsgerichts Schöneberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Klausel im Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen regelmäßig ausgeführt werden müssen, sei keine starre Fristenregelung.
Sofern mit dem Aufforderungschreiben des Klägers nur der Beklagte zu 2) zur Ausführung der Arbeiten aufgefordert worden sei, sei dies unbedeutend, weil sich die entsprechenden Vollmachtklauseln für den Fall der Mietermehrheit im Mietvertrag finden, so dass das Aufforderungsschreiben für beide Beklagten Wirkung entfalte.
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