KG - Urteil vom 22.05.2008
8 U 205/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 230/07

Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklausel in Formularmietvertrag

KG, Urteil vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 8 U 205/07

DRsp Nr. 2008/15313

Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklausel in Formularmietvertrag

Die Klausel im Formularmietvertrag: "Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich..." ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 16. Oktober 2007 verkündete Teilurteil der Zivilprozessabteilung 15 des Amtsgerichts Schöneberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Klausel im Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen regelmäßig ausgeführt werden müssen, sei keine starre Fristenregelung.

Sofern mit dem Aufforderungschreiben des Klägers nur der Beklagte zu 2) zur Ausführung der Arbeiten aufgefordert worden sei, sei dies unbedeutend, weil sich die entsprechenden Vollmachtklauseln für den Fall der Mietermehrheit im Mietvertrag finden, so dass das Aufforderungsschreiben für beide Beklagten Wirkung entfalte.