Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste Jahresabrechnung
KG, Beschluss vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 24 W 8413/99
DRsp Nr. 2004/1312
Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste Jahresabrechnung
»Es ist unzulässig, einen unspezifizierten Einnahmeausfall des Vorjahres ohne nähere Erläuterung in die nächste Jahresabrechnung als Soll-Position einzustellen und somit auf die den Abrechnungsbeschluss fassenden Wohnungseigentümer zu verteilen. Regelmäßig ist hierfür ein besonderer Umlagebeschluss erforderlich, der Grund und Umfang eines endgültigen Einnahmeausfalls im Einzelnen erkennen lässt.«