KG - Beschluss vom 11.09.2000
24 W 8413/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)363d
WuM 2001, 355

Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste Jahresabrechnung

KG, Beschluss vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 24 W 8413/99

DRsp Nr. 2004/1312

Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste Jahresabrechnung

»Es ist unzulässig, einen unspezifizierten Einnahmeausfall des Vorjahres ohne nähere Erläuterung in die nächste Jahresabrechnung als Soll-Position einzustellen und somit auf die den Abrechnungsbeschluss fassenden Wohnungseigentümer zu verteilen. Regelmäßig ist hierfür ein besonderer Umlagebeschluss erforderlich, der Grund und Umfang eines endgültigen Einnahmeausfalls im Einzelnen erkennen lässt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp I(152)363d
WuM 2001, 355