BayObLG - Beschluss vom 23.02.2005
2Z BR 208/04
Normen:
WEG § 10 § 21 § 28 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 408
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, AG Nürnberg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7159/04 - Vorinstanzaktenzeichen II 447/03

Unzulässiger Antrag zur Einhaltung gerichtlicher Entscheidungen durch Wohnungseigentümer - Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Zahlungsanspruchs durch einzelnen Eigentümer - Antragstellung bei unterbliebener Jahresabrechnung des Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 208/04

DRsp Nr. 2005/7974

Unzulässiger Antrag zur Einhaltung gerichtlicher Entscheidungen durch Wohnungseigentümer - Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Zahlungsanspruchs durch einzelnen Eigentümer - Antragstellung bei unterbliebener Jahresabrechnung des Verwalters

»1. Der Antrag eines Wohnungseigentümers, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einzuhalten, ist unzulässig. 2. Ein Wohnungseigentümer kann einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Zahlung nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluss ermächtigt worden ist oder eine erfolglose Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Anspruch vorliegt. 3. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung nicht nach, kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer beantragen, dass das Gericht dem Verwalter die Aufstellung aufgibt. Offen bleibt, ob von der in § 28 WEG enthaltenen Regelung nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss abgewichen werden kann, auch wenn nur ein konkretes Wirtschaftsjahr betroffen ist.