A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nach § 535 Satz 2 BGB a.F. zur Zahlung des nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der in der Miete enthaltenen Nebenkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 934,13 EUR (= 1827 DM) verbliebenen Betrages in Höhe von 5.334,22 EUR (=10.432,85 DM) als Miete für die Monate April bis Juli 1999 verpflichtet.
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