OLG München - Beschluss vom 13.09.2005
32 Wx 71/05
Normen:
WEG § 5 § 14 ; BGB § 922 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 258
NJW-RR 2006, 297
NZM 2006, 344
OLGReport-München 2005, 870
ZMR 2006, 300
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3647/04
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen II 0016/03

Veränderungen an nicht tragender Trennwand zweier Eigentumswohnungen - keine erschöpfende Aufklärungspflicht des Gerichts bei umstrittener Rechtslage

OLG München, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 71/05

DRsp Nr. 2006/1993

Veränderungen an nicht tragender Trennwand zweier Eigentumswohnungen - keine erschöpfende Aufklärungspflicht des Gerichts bei umstrittener Rechtslage

»1. Zu Veränderungen an einer nicht tragenden Trennwand, die im gemeinsamen Sondereigentum zweier Wohnungseigentümer steht, ist § 922 BGB im Rahmen des § 14 WEG entsprechend heranzuziehen, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu keine Regelung enthält.2. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht nicht, bei einer umstrittenen Rechtslage auf alle vertretbaren Rechtsansichten hinzuweisen.«

Normenkette:

WEG § 5 § 14 ; BGB § 922 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage mit 6 Wohnungen. Das Kellergeschoß der Wohnanlage ist durch gemauerte Wände in mehrere Räume unterteilt. In einem dieser Räume, die in sich abgeschlossen sind, befinden sich die Kellerabteile der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Seit der Errichtung der Wohnanlage sind diese beiden Kellerabteile durch Lattenroste voneinander abgegrenzt. Eine Belüftungsmöglichkeit für den gesamten Raum besteht nur über ein Fenster im Kellerabteil der Antragsgegnerin. Das zweite Kellerabteil ist fensterlos.