I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage mit 6 Wohnungen. Das Kellergeschoß der Wohnanlage ist durch gemauerte Wände in mehrere Räume unterteilt. In einem dieser Räume, die in sich abgeschlossen sind, befinden sich die Kellerabteile der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Seit der Errichtung der Wohnanlage sind diese beiden Kellerabteile durch Lattenroste voneinander abgegrenzt. Eine Belüftungsmöglichkeit für den gesamten Raum besteht nur über ein Fenster im Kellerabteil der Antragsgegnerin. Das zweite Kellerabteil ist fensterlos.
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