I.
Streitig ist, ob bestimmte, als Mietaufwand verbuchte Zahlungen der Antragstellerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002, den Bericht über die Außenprüfung vom 18. August 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der angegriffenen Bescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit teilweise in folgender Höhe auszusetzen:
Körperschaftsteuer 1996
22.351,00
DM
Solidaritätszuschlag 1996
1.673,47
DM
Körperschaftsteuer 1997
23.264,00
DM
Solidaritätszuschlag 1997
1.742,84
DM
Körperschaftsteuer 1998
25.005,00
DM
Solidaritätszuschlag 1998
1.373,84
DM
DM
entspricht
38.556,60
EUR.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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