I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die Kündigung nach § 569 BGB vom Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des §
Am 11. Mai 1989 erwarb sie von der Klägerin zu 1) eine Eigentumswohnung. Deren Mieterin war am 8. Februar 1989 gestorben. Die Wohnung wird seither von der Beklagten zu 2) allein genutzt, welche im Dezember 1958 bei der Verstorbenen eingezogen war. Nachdem deren Erbin, die Beklagte zu 1), gebeten hatte, das Mietverhältnis auf die Beklagte zu 2) zu übertragen, kündigte die Klägerin zu 1) am 3. März 1989 das Mietverhältnis. Die Räumungsklage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, in der Kündigungserklärung seien keine Gründe angegeben worden, welche ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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