OLG München - Urteil vom 27.07.1993
25 U 2797/93
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 38
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6544/92

Vereinbarkeit einer Gaststätte mit der wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmung Laden - Unterlassungsanspruch der Miteigentümer

OLG München, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 25 U 2797/93

DRsp Nr. 1998/15173

Vereinbarkeit einer Gaststätte mit der wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmung "Laden" - Unterlassungsanspruch der Miteigentümer

»1. Mit der Zweckbestimmung "Laden" ist der Betrieb einer Gaststätte nicht vereinbar.2. Die übrigen Miteigentümer können die Unterlassung (auch) unmittelbar vom Pächter verlangen.3. Abwehrberechtigt ist auch ein solcher Miteigentümer, welcher im Rahmen der Zweckbestimmung seines Teileigentums ebenfalls eine Gaststätte betreibt und daher einen Wettbewerbsvorteil verteidigt.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... und ... in ... Er ist Inhaber mehrerer Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, Nr. 2 Eisdiele und Cafe sowie an der mit Nr. 3 bezeichneten Gaststätte; die beiden Lokale werden von Pächtern bewirtschaftet.