I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage. Die nicht an der Giebelseite, sondern in der Gebäudemitte gelegene Wohnung der Antragsgegner verfügt über eine Dachterrasse. Die Außenfassade war im Terrassenbereich ursprünglich teilweise zurückversetzt, so dass sich in diesem überdachten Bereich ein Freisitz mit einer Fläche von wenigstens 6 m² befand. Die Antragsgegner ließen die Front bis zur Außenfassade vor versetzen, so dass diese nun mit zwei Fensterelementen zur Terrasse hin bündig abschließt.
Nach § 5 Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestaltung des Bauwerks oder seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile nicht ändern.
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