BayObLG - Beschluss vom 05.05.2004
2Z BR 265/03
Normen:
BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 390
WuM 2004, 495
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9104/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1175/02

Vereinbarung der Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen - Zumutbarkeit eines Rückbauverlangens

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 265/03

DRsp Nr. 2004/10748

Vereinbarung der Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen - Zumutbarkeit eines Rückbauverlangens

»1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung bestimmen, dass bauliche Veränderungen, auch soweit sie die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigen, der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfen.2. Zur Zumutbarkeit eines Rückbauverlangens, das die Umgestaltung eines Freisitzes in Wohnraum betrifft.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage. Die nicht an der Giebelseite, sondern in der Gebäudemitte gelegene Wohnung der Antragsgegner verfügt über eine Dachterrasse. Die Außenfassade war im Terrassenbereich ursprünglich teilweise zurückversetzt, so dass sich in diesem überdachten Bereich ein Freisitz mit einer Fläche von wenigstens 6 m² befand. Die Antragsgegner ließen die Front bis zur Außenfassade vor versetzen, so dass diese nun mit zwei Fensterelementen zur Terrasse hin bündig abschließt.

Nach § 5 Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestaltung des Bauwerks oder seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile nicht ändern.