OLG München - Beschluss vom 27.05.2014
34 Wx 149/14
Normen:
GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1; BGB § 878;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen NA-1766-17

Verfahren des Grundbuchamts bei Eintragung eines bisher nicht im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

OLG München, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 149/14

DRsp Nr. 2014/12845

Verfahren des Grundbuchamts bei Eintragung eines bisher nicht im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat (Ergänzung zu OLG München vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 und vom 18.4. 2013, 34 Wx 363/12).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1; BGB § 878;

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1 erwarb vom Bauträger Teileigentum. Im notariellen Kaufvertrag vom 25.11.1994 ist unter II. ("Verkauf") geregelt:

Mitverkauft und im Kaufpreis enthalten ist das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. AK 4 sowie an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Nr. 3, 4, 5 und 6, ...

Unter XVIII. ("Sondernutzungsrechtszuweisung") ist ausgeführt: