Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
I.
Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1 erwarb vom Bauträger Teileigentum. Im notariellen Kaufvertrag vom 25.11.1994 ist unter II. ("Verkauf") geregelt:
Mitverkauft und im Kaufpreis enthalten ist das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. AK 4 sowie an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Nr. 3, 4, 5 und 6, ...
Unter XVIII. ("Sondernutzungsrechtszuweisung") ist ausgeführt:
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