OLG München - Beschluss vom 11.05.2012
34 Wx 137/12
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19; WEG § 15; BGB § 398;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 135
NZM 2013, 384
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 03.04.2012
AG Neu-Ulm, vom 24.02.2012

Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch eines Wohnungseigentums

OLG München, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 137/12

DRsp Nr. 2012/13627

Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch eines Wohnungseigentums

Für die Eintragung eines bisher nicht gebuchten ("schuldrechtlichen") Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) im Grundbuch eines Wohnungseigentums ist bei bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer in Form der Bewilligung erforderlich.

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 24. Februar und 3. April 2012 werden aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19; WEG § 15; BGB § 398;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 2.2.2012 verkaufte der Beteiligte zu 1 das Eigentum an der Wohnung Nr. 7 an den Beteiligten zu 2. Unter § 1 des Vertrags (Grundbesitz und Grundbuchstand) ist u. a. festgehalten:

Nach den vorliegenden Unterlagen steht dem jeweiligen Eigentümer dieser Einheit das ausschließliche Benützungsrecht an dem im Freien gelegenen, im Teilungsplan mit ST 3 bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu. Es wird bewilligt und beantragt, das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz ST 3 bei der Wohnungseigentumseinheit Nr. 7 zu buchen.

Gleichzeitig bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers. Insoweit ist Vollzugsantrag - auch bezüglich des Sondernutzungsrechts an dem Abstellplatz - gestellt.