Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 24. Februar und 3. April 2012 werden aufgehoben.
I. Mit notariellem Vertrag vom 2.2.2012 verkaufte der Beteiligte zu 1 das Eigentum an der Wohnung Nr. 7 an den Beteiligten zu 2. Unter § 1 des Vertrags (Grundbesitz und Grundbuchstand) ist u. a. festgehalten:
Nach den vorliegenden Unterlagen steht dem jeweiligen Eigentümer dieser Einheit das ausschließliche Benützungsrecht an dem im Freien gelegenen, im Teilungsplan mit ST 3 bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu. Es wird bewilligt und beantragt, das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz ST 3 bei der Wohnungseigentumseinheit Nr. 7 zu buchen.
Gleichzeitig bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers. Insoweit ist Vollzugsantrag - auch bezüglich des Sondernutzungsrechts an dem Abstellplatz - gestellt.
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