Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Die Beteiligte ist seit dem 29. Januar 2015 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 11. November 2015 bewilligte sie zur UR-Nr. 6#/2## des Notars B## E#### in ### unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2##/4## des Bezirksamts N#### von ### vom 15. Juli 2015 die Aufteilung des Grundstücks in 28 Wohnungseigentumsrechte und zehn Teileigentumsrechte.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 beantragte der Urkundsnotar unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug der Teilung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 auf Eintragungshindernisse hin.
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