BayObLG - Beschluss vom 28.02.2001
2Z BR 113/00
Normen:
WEG § 7 Abs. 3 und 4, § 15, § 48 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 551 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3245/99
AG Freising 2 UR II 13/98 ,

Verfahren um den Umfang einer Sondernutzungsfläche

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 113/00

DRsp Nr. 2001/7877

Verfahren um den Umfang einer Sondernutzungsfläche

»1. Anders als im Zivilprozess ist es im Wohnungseigentumsverfahren nicht erforderlich, dass dieselben Richter in der Sache entscheiden, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.2. Bei einem Streit von Wohnungseigentümern über den Umfang einer Sondernutzungsfläche kann nur dann auf die Beiziehung der Grundakten verzichtet werden, wenn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag aller Beteiligten die vorgelegten Pläne hinsichtlich der Begrenzung der Sondernutzungsfläche mit den bei den Grundakten befindlichen Plänen übereinstimmen.3. Der Geschäftswert beim Streit um Sondernutzungsflächen ist im allgemeinen niedriger anzusetzen als der Grundstückswert (Verkehrswert).«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3 und 4, § 15, § 48 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 551 Nr. 1 ;

Gründe

I.