OLG Köln - Beschluß vom 14.04.2000
16 Wx 13/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 138
OLGReport-Köln 2000, 439
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 131/98
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 348/90

Verfahren vor Beseitigung größerer baulicher Mängel

OLG Köln, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 13/00

DRsp Nr. 2000/8064

Verfahren vor Beseitigung größerer baulicher Mängel

Vor größeren Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. vom Gemeinschaftseigentum ausgehender störender Einwirkungen auf das Sondereigentum entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, zunächst die Ursache des Mangels bzw. die Störungsquelle festzustellen, sodann den Instandsetzungsbedarf bzw. sonstigen Handlungsbedarf zu ermitteln und vor einer Auftragsvergabe Alternativangebote einzuholen. Der durch die Störung betroffene Sondereigentümer kann deshalb nicht sogleich allein die Durchführung einer ganz bestimmten, von ihm durch Privatgutachten ermittelten Maßnahme verlangen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 5 ;

Gründe: