BVerfG - Beschluß vom 12.10.2000
2 BvR 2306/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; MHG §§ 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 73/97

Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Mietspiegels

BVerfG, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 2306/97

DRsp Nr. 2001/103

Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Mietspiegels

1. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der gerügt wird, der Mietspiegel (hier: für Hamburg) sei fehlerhaft und habe daher keine Anwendung finden dürfen, verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zuvor hätte zumindest versucht werden müssen, die Nichtanwendbarkeit des Mietspiegels durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen. 2. Darüber hinaus wäre das Grundrecht des Wohnungseigentümers aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nur dann verletzt, wenn die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernstlich in Frage gestellt wäre.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; MHG §§ 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.