BVerfG - Beschluß vom 10.07.1992
1 BvR 1614/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 47
Grundeigentum 1992, 918
MDR 1992, 867
NJW 1992, 2878
WM 1992, 1585
WuM 1992, 513
ZMR 1992, 431
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 65/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1614/91

DRsp Nr. 1993/2394

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

1. Zwar sind die Gerichte nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen; allein aus dem Fehlen einer Erwägung zu Parteivortrag in den Entscheidungsgründen kann deshalb nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, das Gericht habe sich mit diesem Vortrag nicht befaßt.2. Etwas anderes gilt, wenn klar ersichtlich ist, daß das Fachgericht den Vortrag der Beschwerdeführer, mit dem sie dargelegt hatten, daß der Eigenbedarf erst nach der Neuvermietung der Obergeschoßwohnung entstanden sei und daß diese auch nicht geeignet gewesen wäre, ihren Wohnbedarf zu decken, zumindest teilweise nicht zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) gestützten Räumungsklage.