BVerfG - Beschluß vom 15.04.1992
1 BvR 1549/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1992, 695
BVerfG, HdM Nr. 45
NJW 1992, 2752
NJW-RR 1992, 1419
WuM 1992, 669
ZMR 1992, 289
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 75/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Verwertungskündigung

BVerfG, Beschluß vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1549/91

DRsp Nr. 1993/7

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Verwertungskündigung

Die Fachgerichte müssen im Räumungsprozeß (Verwertungskündigung) den Vortrag des Vermieters zur Erheblichkeit des ihm entstehenden Nachteils bei einem Verkauf des Wohnung in vermietetem Zustand berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, mit dem eine auf § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.

I. 1. Der Beschwerdeführer hat 1986 eine in Berlin belegene Eigentumswohnung für 150.000 DM erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er zusammen mit seiner Ehefrau ein Darlehen von 144.000 DM auf. Die Wohnung ist seit 1979 für 650 DM monatlich an die Beklagte des Ausgangsverfahrens vermietet.