BVerfG - Beschluß vom 18.01.1988
1 BvR 787/87
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 S 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 9
DRsp I(133)335b-c
DWW 1988, 77
JuS 1988, 651
NJW 1988, 1075
WuM 1988, 46
ZMR 1988, 129
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 501/86

Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 18.01.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 787/87

DRsp Nr. 1992/187

Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB die widerstreitenden Belange (Erhaltungsinteresse und Bestandsinteresse) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem Ausgleich bringen. Das kann nur dadurch geschehen, daß die widerstreitenden Interessen konkret gegeneinander abgewogen werden. Eine isolierte Würdigung nur einer der beiden Seiten ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 S 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das die auf Eigenbedarf des Beschwerdeführers zu 1.) gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.