BVerfG - Beschluß vom 28.01.1992
1 BvR 1319/91
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 564a Abs. 1 § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 85, 219
BBauBl 1992, 692
BVerfG, HdM Nr. 41
DRsp I(133)480b
DWW 1992, 173
EuGRZ 1992, 118
JZ 1992, 752
NJW 1992, 1379
WM 1992, 789
WuM 1992, 178
ZMR 1992, 232
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 491/91

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1319/91

DRsp Nr. 1993/19

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

»1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß § 564b Abs. 3 BGB die Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter von der Darlegung eines berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben abhängig macht.2. Der Vermieter ist im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verpflichtet, solche Daten seines persönlichen Lebensbereiches im Kündigungsschreiben mitzuteilen, die für den Entschluß des Mieters, der Kündigung zu widersprechen oder diese hinzunehmen, nicht von Bedeutung sein können.«

Normenkette:

BGB § 125 Satz 1 § 564a Abs. 1 § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 564 b Abs. 3 BGB entsprochen habe.