BVerfG - Beschluss vom 06.10.2009
2 BvR 693/09
Normen:
BGB § 1004; ZPO § 522 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 18; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 73
NJ 2010, 246
NJW 2010, 220
NZM 2010, 44
WuM 2009, 757
ZMR 2010, 206
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 41/08
AG Mainz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 27/08

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerichtlichen Bestätigung eines Hausverbots durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Lebensgefährten einer Wohnungseigentümerin

BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 693/09

DRsp Nr. 2009/24283

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerichtlichen Bestätigung eines Hausverbots durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Lebensgefährten einer Wohnungseigentümerin

Es verkennt die Tragweite des Eigentumsrechts und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn die Zivilgerichte ein durch eine Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Lebensgefährten einer Wohnungseigentümerin ausgesprochenes Hausverbot bestätigen, ohne in Betracht zu ziehen, ob dieser Eingriff in die umfassende Verfügungs- und Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers zunächst durch Unterlassungsgebote durchzusetzen ist.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2009 - 2 S 41/08 - und das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 29. Oktober 2008 - 74 C 27/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1004; ZPO § 522 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 2; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 18; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;

Gründe