Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Geschäftswert gemäß Ziffer II. des Beschlusses des Landgerichts vom 28.01.2008 wird auf 6.215,97 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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