SchlHOLG - Beschluss vom 27.02.2008
2 W 26/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1008; RVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 305/07
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 69 II 31/06

Vergütung des Rechtsanwalts bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Begriff mehrerer Personen i.S.. von § 7 RVG

SchlHOLG, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 26/08

DRsp Nr. 2011/9833

Vergütung des Rechtsanwalts bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Begriff "mehrerer Personen" i.S.. von § 7 RVG

Die Wohnungseigentümer sind - wenn sie nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft auftreten - "mehrere Personen" i.S.d. RVG. Hieran ändert sich nichts, wenn die Wohnungseigentümer bei der Mandatserteilung und im Folgenden durch den Verwalter vertreten werden.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Geschäftswert gemäß Ziffer II. des Beschlusses des Landgerichts vom 28.01.2008 wird auf 6.215,97 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008; RVG § 7;

Gründe:

Die nach §§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO; 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige (Erst)Beschwerde (vgl. Palandt/Bassenge, WEG, 65. Aufl., § 48 Rn. 11) ist begründet.