BGH - Beschluß vom 27.08.2003
XII ZR 116/02
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Verhältnis von Bedingung und Geschäftsgrundlage

BGH, Beschluß vom 27.08.2003 - Aktenzeichen XII ZR 116/02

DRsp Nr. 2003/11619

Verhältnis von Bedingung und Geschäftsgrundlage

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen.