OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2009
I-3 Wx 60/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 Satz 3 n.F.; WEG § 45 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 327
ZMR 2009, 706
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 477/07

Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 60/08

DRsp Nr. 2009/14828

Verjährung des Anspruchs auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnanlage

1. Der Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt oder seine Unkenntnis auf eine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 2. Ist der Gläubiger Zweiterwerber, so muss er sich die Kenntnis seines Rechtsvorgängers bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die ihnen im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 Satz 3 n.F.; WEG § 45 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.