BGH - Urteil vom 09.02.2000
XII ZR 202/97
Normen:
BGB §§ 535, 326, 209 Abs. 1, § 211 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 547
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Renovierung

BGH, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen XII ZR 202/97

DRsp Nr. 2000/2357

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Renovierung

1. Dem Vermieter kann gemäß § 326 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der dem Mieter nach dem Mietvertrag obliegenden Hauptverpflichtung, die Mietsache bei Auszug zu renovieren, zustehen. 2. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB erfaßt auch die Ansprüche aus § 326 BGB. 3. Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn ein Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht wird.

Normenkette:

BGB §§ 535, 326, 209 Abs. 1, § 211 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. wegen Forderungen aus einem Geschäftsraummietverhältnis in Anspruch.