OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2009
15 Wx 96/08
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28; BGB § 166; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MietRB 2009, 263, 264
OLGReport-Hamm 2009, 574
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 150/07
AG Essen-Borbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 19 II 5/06

Verjährung des Wohngeldanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 96/08

DRsp Nr. 2009/14770

Verjährung des Wohngeldanspruchs

1. Die Zuerkennung eines Wohngeldanspruchs setzt die Feststellung voraus, welcher konkrete Teilbetrag der Gesamtforderung welcher Jahresabrechung bzw. welchem Wirtschaftsplan zuzuordnen ist. Der Tatrichter muss die jeweiligen Eigentümerbeschlüsse einschließlich der den in Anspruch genommenen Wohnungsigentümer betreffenden Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne feststellen. 2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, diejenige Kenntnis von der Entstehung des Wohngeldanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sei der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen, die er selbst in verjährter Zeit in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer der Verwalterin erlangt hat, ohne während des Laufs der Verjährungsfrist entweder den gegen ihn als Wohnungseigentümer gerichteten Anspruch geltend zu machen oder wegen Interessenkollision das Verwalteramt niederzulegen.

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Der Beteiligte zu 2) bleibt verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 4.605,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.132,53 € über dem Basiszins seit dem 16.02.2006 zu zahlen.