BGH - Urteil vom 13.11.2003
VII ZR 26/03
Normen:
BGB § 195 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 292
BauR 2004, 330
DB 2004, 67
NJW 2004, 288
NZBau 2004, 98
NZM 2004, 146
VersR 2004, 620
WM 2004, 289
ZIP 2004, 40
ZNotP 2004, 146
ZfIR 2004, 187
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauträgermodell

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 26/03

DRsp Nr. 2003/16075

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauträgermodell

»Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell verjähren in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB aF.«

Normenkette:

BGB § 195 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung.

Der Beklagte war Alleingesellschafter der K.-GmbH, einer inzwischen insolvent gewordenen Bauträgergesellschaft. Diese ließ in den Jahren 1991 bis 1993 in B. eine aus mehreren Häusern bestehende Wohnanlage durch einen Generalunternehmer schlüsselfertig errichten. Der bundesweite Vertrieb der Wohnungen lag in den Händen einer Vertriebsgesellschaft. Zur Gewinnung von Erwerbern der noch zu errichtenden Wohnungen dienten für die einzelnen Häuser erstellte, hinsichtlich der allgemeinen Angaben inhaltsgleiche Prospekte. In diesen fehlte ein Hinweis, daß in den mit 85 % des Gesamtaufwands bezeichneten Kosten für Grundstückserwerb und Herstellung eine an die Vertriebsgesellschaft zu zahlende sogenannte Innenprovision von 17,1 % des Kaufpreises enthalten war. Die vertragliche Abwicklung lag in den Händen eines Treuhänders, über den die Klägerin 1991 im Haus 1 A eine Galeriewohnung erwarb. Die Größe dieser Wohnung war in dem Prospekt für das Haus 1 A mit 24,20 m2 angegeben.