KG - Urteil vom 29.09.2003
8 U 323/02
Normen:
BGB (a.F.) § 558 ; BGB (a.F.) § 548 ; BGB (a.F.) § 197 ; BGB (n.F.) § 195 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 154
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 201/02

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Kündigung infolge Nichtantritt des Mietverhältnisses durch den Mieter

KG, Urteil vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 323/02

DRsp Nr. 2003/15723

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Kündigung infolge Nichtantritt des Mietverhältnisses durch den Mieter

1. Wer die andere Vertragsseite durch Vertragsverletzung veranlasst, das Mietverhältnis unbefristet zu kündigen, kann dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verpflichtet sein. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietzinsausfalls verjährt in derselben Frist wie die Mietzinsforderung, hier innerhalb von vier Jahren gemäß § 197 BGB a.F.. Hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche wegen der Maklerkosten und der Rückbaukosten aus positiver Vertragsverletzung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. von drei Jahren.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 558 ; BGB (a.F.) § 548 ; BGB (a.F.) § 197 ; BGB (n.F.) § 195 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 08. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: