Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, die von den Antragstellern nur insoweit angegriffen wird, als das Beschwerdegericht ihren mit Schriftsatz vom 29.07.2005 erstmals in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend den §§ 263, 264, 525 ZPO. Das Landgericht hat die Antragserweiterung als sachdienlich zugelassen. An diese Entscheidung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden (vgl. KG WE 1998, 64, 65; BayObLG WuM 1993, 697).
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