BayObLG - Beschluss vom 03.11.2004
2Z BR 73/04
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 187
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3/04
AG Weiden i.d.OPf. - 1 UR II 16/03,

Verlegung des Standorts von Müllbehältern mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 73/04

DRsp Nr. 2005/76

Verlegung des Standorts von Müllbehältern mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer

»Mangels abweichender Bestimmung in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kommt der Einzeichnung des Standorts der Müllbehälter im Aufteilungsplan keine verbindliche Wirkung zu, so dass die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine Verlegung des Standorts beschließen können.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 33 Wohnungen, 26 Tiefgaragenplätzen, sechs oberirdischen Carports und einem oberirdischen Pkw-Abstellplatz; die Anlage wurde vom Antragsteller errichtet und wird vom weiteren Beteiligten verwaltet.

Der weitere Beteiligte hatte zu einer Eigentümerversammlung am 10.4.2003 eingeladen, wobei als Tagesordnungspunkt (TOP) 10 d angegeben war:

Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der vorliegenden Mängel, die Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht ... sind.

In der Eigentümerversammlung am 10.4.2003 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 10 c, der künftige Standort der Müllcontainer und Mülltonnen solle unter dem äußersten linken Carport des Innenhofs sein.