BVerfG - Beschluß vom 08.03.1988
2 BvR 19/87
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 10
DRsp I(133)343c
DWW 1988, 162
Grundeigentum 1988, 881
WuM 1988, 141
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 05.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 185/85

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verwertung gerichtskundiger Tatsachen

BVerfG, Beschluß vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 2 BvR 19/87

DRsp Nr. 1992/176

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verwertung gerichtskundiger Tatsachen

Die Fachgerichte dürfen im gerichtlichen Erhöhungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 MHG gerichtskundige Tatsachen bezüglich der ortsüblichen Vergleichsmiete nur verwerten, wenn der auf Zustimmung verklagte Mieter hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; MHG § 2 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Mieter einer Wohnung im Anwesen der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Mit Schreiben v. 28.5.1984 begehrte die Klägerin von den Beschwerdeführern Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von bisher 454 DM auf 560,66 DM mit Wirkung vom 1.8.1984. Im Erhöhungsverlangen wurden den Beschwerdeführern drei Vergleichsobjekte benannt. Nachdem die Beschwerdeführer die Mieterhöhung abgelehnt hatten, erhob die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Beschwerdeführer bestritten, daß die im Erhöhungsverlangen und der Klagebegründung genannten Wohnungen mit der von ihnen innegehaltenen vergleichbar seien.