I. 1. Die Beschwerdeführer sind Mieter einer Wohnung im Anwesen der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Mit Schreiben v. 28.5.1984 begehrte die Klägerin von den Beschwerdeführern Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von bisher 454 DM auf 560,66 DM mit Wirkung vom 1.8.1984. Im Erhöhungsverlangen wurden den Beschwerdeführern drei Vergleichsobjekte benannt. Nachdem die Beschwerdeführer die Mieterhöhung abgelehnt hatten, erhob die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Beschwerdeführer bestritten, daß die im Erhöhungsverlangen und der Klagebegründung genannten Wohnungen mit der von ihnen innegehaltenen vergleichbar seien.
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