OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2008
6 U 68/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 556 Abs. 1 ; BetrKV § 2 Nr. 15 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 102/06

Verletzung des Gestattungsvertrages wegen Umlegung der Kosten für neue Fernseh- und Hörfunkanlagen auf alle Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 6 U 68/07

DRsp Nr. 2008/17920

Verletzung des Gestattungsvertrages wegen Umlegung der Kosten für neue Fernseh- und Hörfunkanlagen auf alle Mieter

»Hat der Vermieter mit einer Hörfunk- und Fernsehversorgungsfirma einen Gestattungsvertrag abgeschlossen und die Kosten einer neuen Fernseh- und Hörfunkversorgung auf alle Mieter umgelegt, müssen diejenigen Mieter, die bereits mit Fernseh- und Hörsignalen versorgt werden, doppelte Gebühren zahlen, was zur Folge hat, dass es zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen kommt. In der Umlage liegt in solchen Fällen eine schadensersatzpflichtige Verletzung des Gestattungsvertrages.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 556 Abs. 1 ; BetrKV § 2 Nr. 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.