Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine vom Fachgericht unterstellte Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, ersatzweise eine gleich große Wohnung in demselben Gebäude anzubieten, mit der Begründung verneint werden darf, diese Wohnung sei angesichts der familiären Situation nach "objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen" nicht angemessen.
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